S a t z u n g

 

§ 1

 

1. Der unter dem Namen „Schützenverein Nienhagen und Umgebung von 1905 e.V.“ bestehende Verein hat seinen Sitz in Leopoldshöhe – Nienhagen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lemgo eingetragen.

2. Der Verein ist Mitglied des Westfälischen Schützenbundes und des Landessportbundes NRW.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung (AO). Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er dient der Förderung des Schützenwesens und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Schießsportes sowie die Pflege des Schützenbrauchtums.

4. Die von dem Verein etwa erzielten Überschüsse dürfen den Mitgliedern nicht ausgezahlt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck de Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu den genannten gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. Deshalb kann kein ausscheidendes Mitglied Zahlungen aus dem Vereins-vermögen verlangen.

 

§ 2

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

 

§ 3

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: a) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens; b) wegen Zahlungsrückstands mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung.

4. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.



§ 4

Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 5

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr.

2. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht auch den Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. Lebensjahr an bis zum 18. Lebensjahr zu.

3. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.

4. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

5. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

 

§ 6

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt, und zwar im Januar.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in Form einer Einladung mit einer Frist von 8 Tagen vor dem Termin der Versammlung. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der an-wesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Anträge können von allen Vereinsmitgliedern gestellt werden.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt

b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.

5. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 2 Tage vor der Versammlung in Textform beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge können in der Mitgliederversammlung nur behandelt wer-den, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Dazu ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es beantragen.

 

§ 7

1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem Gesamtvorstand.

2. Zum geschäftsführenden Vorstand gehören der 1. und 2. Vorsitzende, der 1. Kassierer und der 1. Schriftführer. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vor-sitzende. Sie vertreten den Verein nach außen.

3. Zum Gesamtvorstand gehören neben dem geschäftsführenden Vorstand der 2. Schriftführer, der 2. Kassierer, der Pressewart sowie der Sportleiter, der Oberst und der Major. Im Innenverhältnis des Vereins darf der 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur ausüben, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

4. Der Jugendleiter wird in einer gesonderten Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt. Die Wahl des Jugendleiters bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

5. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

6. Der geschäftsführende Vorstand wählt die Delegierten und Ersatzdelegierten des Ver-eins für Vertreterversammlungen der Dachverbände (§ 1 Nr. 2). Die Wahl ist schriftlich zu dokumentieren.

 

§ 8

Die Schießsportabteilung ist berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Kostenbeitrag zu erheben. Die sich daraus ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Kassierer des Vereins geprüft werden. Die Erhebung des Kostenbeitrags bedarf der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.

 

§ 9

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden, dem Protokollführer und einem Mitglied zu unterzeichnen ist.

 

§ 10

1. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Jahreshauptversammlung gewählt. Die Wahlperiode beträgt 4 Jahre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im ersten Jahr der 1. Vorsitzende, der 1. Schriftführer, der Oberst, der 2. Kassierer und der Schießleiter gewählt werden und die Wahl des 2. Vorsitzenden, des 1. Kassierers, des 2. Schriftführers, des Majors und des Pressewartes 2 Jahre danach durchgeführt wird.


2. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Von den jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählten Kassenprüfern, scheidet jährlich ein Kassenprüfer aus und zwar der am längsten Tätige. Die Kassenprüfer haben die gesamte Kassenführung des Vereins jährlich zu prüfen und über das Ergebnis der Jahreshauptversammlung zu berichten.

 

§ 11

Datenschutz/Persönlichkeitsrechte

1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Daten-verarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Vor- und Nachname, Postanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort), Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Mobilfunk), E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Familienstand sowie ggf. Eheschließungsdatum, Aufnahme-/Eintrittsdatum, Staatsangehörigkeit, Lizenz(en), Ehrungen, Funktion(en) im Verein, Wettkampfergebnisse, Zugehörigkeit zu Mannschaften, Startrechte und ausgeübte Wettbewerbe auch für andere Vereine, An-gaben im Hinblick auf das Waffenrecht.

2. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein, etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Ver-ein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

3. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seinen Vereinsmitteilungen ggf. einer Festschrift sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionare. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Daten, die zur Organisation des Vereins und des Sportbetriebes nötig sind. Hierzu gehören, Name, Anschrift, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein, Alter oder Geburtsjahrgang sowie Einstufungen in Behindertenklassen. Ein Mitglied kann jeder-zeit gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

4. Als Mitglied des Deutschen Schützenbundes e.V. und des Landessportbundes Nord-rhein-Westfalen e.V. ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten über die jeweiligen Untergruppierungen der Dachverbände dorthin zu melden. Im Zusammenhang mit der Organisation und der Entwicklung des Landes- bzw. Bundesverbandes, des Sportbetriebes in den entsprechenden jeweiligen über- und untergeordneten Verbandshierarchien sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen der über- und untergeordneten Verbandshierarchien übermittelt der Verein personenbezogene Daten und gegebenenfalls Fotos seiner Mitglieder an diese zur Bearbeitung und Veröffentlichung. Übermittelt werden Name, Anschrift, Geburtsdatum, Wettkampfergebnis-se, Startberechtigungen, Mannschaftsaufstellungen, praktizierte Wettbewerbe, Lizenzen, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Informationen zur Einstufung in Behindertenklassen sowie bei Vereinsfunktionen auch Telefonnummern, Faxnummern und E-Mail-Adresse. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand des verarbeitenden Verbandes und gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Einzelfotos von seiner Homepage.

5. In seinen Vereinsmitteilungen (Rundschreiben, Festschrift) sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen, sportliche Ergebnisse, Veranstaltungen und Neuaufnahmen seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten all-gemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen.

6. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form an Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionare herausgegeben, soweit deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung innerhalb des Vereins die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein sonstiges Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (zum Beispiel Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

7. Die in den Punkten 1 bis 6 benannten Daten und Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

8. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder des Vereins der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende, Datenverwendung ist dem Ver-ein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Daten-verkauf ist nicht statthaft.

9. Jedes Mitglied des Vereins hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

 

§ 12

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen. Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn die Mitglieder-zahl unter 20 Personen herabgesunken ist und sich in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens drei Viertel aller anwesenden Mitglieder dafür erklären. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Leopoldshöhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwenden darf.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

 

Leopoldshöhe, den 14. Januar 2023